Sachsen-Satzung

Satzung
der „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Die PARTEI, Landesverbandes Sachsen“

A. Aufgabe, Name und Sitz des Landesverbandes

§ 1 Aufgabe
(1) Der Landesverband Sachsen der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (kurz Die PARTEI) ist der Zusammenschluss aller Mitglieder der PARTEI im Freistaat Sachsen. Die PARTEI im Freistaat will das öffentliche Leben aus demokratisch geprägter Verantwortung gestalten.
(2) Der Landesverband Sachsen ist somit Teil der Partei Die PARTEI. Diese ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.

§ 2 Name
Der Landesverband Sachsen der PARTEI führt den Namen Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative, Landesverband Sachsen – Die PARTEI, Landesverband Sachsen.

§ 3 Sitz
Der Sitz des Landesverbandes ist Chemnitz (Karl-Marx-Stadt).

B. Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Jeder, der in Deutschland lebt, kann Mitglied der PARTEI, Landesverband Sachsen werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die Satzungen der PARTEI anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der PARTEI sein oder werden.
(2) Mitglied der PARTEI, Landesverband Sachsen können nur natürliche Personen sein, die einen Wohnsitz in Sachsen besitzen. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, in welchem Landesverband es Mitglied ist.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der PARTEI und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wähler_innengruppe ist nicht ausgeschlossen. Lediglich die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der PARTEI widerspricht, ist nicht zulässig.
(4) Eine Mitgliedschaft in der PARTEI, Landesverband Sachsen wird auf Grundlage der Satzung des Bundesverbandes der PARTEI erworben und beantragt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, an der politischen Willensbildung der PARTEI, Landesverband Sachsen durch Diskussion, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.
(2) Nur Mitglieder der PARTEI können in Organe und Gremien der PARTEI und aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Grundsätze der PARTEI, Landesverband Sachsen zu vertreten und sich für die Ziele der PARTEI einzusetzen. Die Inhaber_innen von Parteiämtern sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen. Sie haben dem zuständigen Vorstand, auf dessen Wunsch, über ihre Tätigkeit zu berichten.
(4) Der jährlich anfallende Mitgliedsbeitrag von 10€ soll zum Jahresbeginn auf das Konto des Landesverbandes überwiesen werden. Die aktuellen Kontodaten können der Webseite des Landesverbandes entnommen werden.
(5) Jede Aufforderung zur zwischenmenschlichen Aktivität von PARTEI-Mitgliedern, die zur Befriedigung der biologischen Triebe oder des Egos dienen, sind mittels „Fummelzettel“-A38 oder einer „Einstweilige Verführung“ zu erfragen und zuerst auf diesem schriftlich festzuhalten. Dieser behält eine Nachweisgültigkeit von 5 Jahren.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt die Mitgliedschaft auch mit dem Ende des rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Der Austritt ist dem Bundesverband schriftlich zu erklären. Der Landesverband gleicht regelmäßig die Mitgliedsdatei des Bundesverbandes mit der des Landesverbandes ab.

§7 – Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der PARTEI und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
1. Verwarnung,
2. Verweis,
3. Enthebung von einem Parteiamt,
4. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden,
5. Ausschluss
Verstößt ein PARTEI-Mitglied gegen den „Fummelzettel“-A38 bzw. die „Einstweilige Verführung“, so sollten sofortige Sanktionen erfolgen bis hin zum PARTEI-Ausschluss.
(2) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der PARTEI verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(3) Die parlamentarischen Gruppen der PARTEI sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.
(4) Die unter Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen können dem Landesschiedsgericht vorgeschlagen werden. Dies hat dann über die Verhängung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Wahl, Zusammensetzung, Zuständigkeit und das Verfahren des Landesschiedsgerichts wird in der Schiedsgerichtsordnung geregelt.
(5) Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich:
1. Auflösung
2. Ausschluss
3. Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände
(6) Über die Ordnungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 5 entscheidet der Bundesparteitag auf Antrag des Bundesvorstandes mit einfacher Mehrheit.

C. Struktur

I. Landesverband

§ 8 Aufbau
(1) Der Landesverband gliedert sich in Kreis- und Ortsverbände.

§ 9 Aufgabe
(1) Der Landesverband hat die Aufgabe, durch seine Kreis- und Ortsverbände
1. das Gedankengut der PARTEI zu verbreiten, die Ziele der PARTEI zu vertreten und für die Mitgliedschaft in der PARTEI zu werben,
2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Entscheidungen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der Politik anzuregen,
3. die politische Willensbildung in der PARTEI und im öffentlichen Leben zu fördern.
(2) Der Landesverband bestimmt die Richtlinien für die politische und organisatorische Führung der PARTEI, Landesverband Sachsen und fördert die Arbeit der Kreis- und Ortsverbände.

§ 10 Organe
(1) Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag und der Landesvorstand.

§ 11 Landesparteitag
(1) Der Landesparteitag ist das oberste politische Organ des Landesverbandes der PARTEI im Freistaat Sachsen.
(2) Die Landesparteitage finden als Mitgliederversammlungen statt. Dabei sind alle Mitglieder des Landesverbandes stimmberechtigt.
(3) Dem Landesparteitag gehören beratend an:
1. die Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Sächsischen Landtages, soweit sie der PARTEI, Landesverband Sachsen angehören,
2. die Oberbürgermeister_innen der kreisfreien Städte und Landrät_innen, soweit sie der PARTEI, Landesverband Sachsen angehören,
3. die Mitglieder des Bundesvorstandes, soweit sie der PARTEI, Landesverband Sachsen angehören,
4. die Ehrenvorsitzenden
(4) Der Landesparteitag tritt mindestens einmal alle 2 Jahre zusammen. Er wird vom Landesvorstand einberufen. Landesparteitag gilt als fristgerecht geladen, wenn eine Ladungsfrist von mindestens vier Wochen eingehalten wurde. Er muss spätestens innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Kreisverbände dies beantragten. Finden vorgezogene Neuwahlen zum Sächsischen Landtag statt, ist zur Aufstellung einer Landesliste ebenfalls ein Landesparteitag einzuberufen.
(5) Entscheidend bei der Aufstellung der Delegierten ist die zentrale Mitgliederdatei der Bundespartei Die PARTEI am Ende des vorletzten Quartals vor dem Landesparteitag.
(6) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, am 20.11.2013.

§ 12 Aufgaben des Landesparteitages
(1) Der Landesparteitag ist zuständig für
1. alle die PARTEI, Landesverband Sachsen berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
2. die Entgegennahme des Berichtes des Landesvorstandes und für dessen Entlastung,
3. die Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes,
4. die Annahme und Änderung der Satzung sowie der Geschäftsordnung.
(2) Der Landesparteitag kann der Bundespartei auf Vorschlag des Landesvorstandes Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit vorschlagen. Ehrenvorsitzende können solche Personen werden, die sich besondere Verdienste um die PARTEI, Landesverband Sachsen erworben haben.

§ 13 Landesvorstand
(1) Mitglieder des Landesvorstandes sind:
1. der_die Landesvorsitzende,
2. zwei stellvertretende Landesvorsitzende,
3. die_der Landesschatzmeister_in,
4. bis zu zwei Landesgeschäftsführer_innen
5. die Beisitzer_innen
6. die_der Ministerpräsident_in und die_der Landtagspräsident_in oder deren Stellvertreter_innen, soweit sie der PARTEI, Landesverband Sachsen angehören,
7. der Vorsitzende der PARTEI-Fraktion im Sächsischen Landtag,
(2) Die Mitglieder, außer jene nach Ziffer 6 und 7, werden vom Landesparteitag gewählt.
(3) Beratende Mitglieder des Landesvorstandes sind:
1. die Mitglieder des Europäischen Parlaments, soweit sie der PARTEI, Landesverband Sachsen angehören,
2. die_der Vorsitzende der Landesgruppe der Sächsischen PARTEI-Abgeordneten im Deutschen Bundestag,
3. die Mitglieder des Bundesvorstandes, soweit sie der PARTEI, Landesverband Sachsen angehören,
4. Bundes- und Landesminister, soweit sie der PARTEI, Landesverband Sachsen angehören,
(4) Der Landesvorstand kann weitere Personen beratend hinzuziehen.
(5) Der Landesvorstand kann nur für einen maximalen Zeitraum von 2 Jahren gewählt werden. Spätestens dann muss eine Neuwahlen des Landesvorstandes durch einen Landesparteitag stattfinden.
(6) Der Landesvorstand ist verpflichtet darauf zu achten, dass bei seiner Aufstellung die Einhaltung einer ausgeglichenen Quote von mindestens 33,45% aber bestenfalls 50,00%, zwischen den Geschlechtern einzuhalten ist. Der Vorstand muss gewährleisten das jede Wahl die Einhaltung der Quote in Relation zu den Kandidat_innen ermöglicht.

§ 14 Aufgaben des Landesvorstandes, Vertretungsberechtigung, Rücktritte
(1) Die Aufgaben des Landesvorstandes sind:
1. die politische Führung des Landesverbandes,
2. die Einberufung und Vorbereitung des Landesparteitages finden mindestens alle zwei Kalenderjahre statt,
3. die Durchführung der Beschlüsse des Landesparteitages,
4. die Benennung der Vorschläge der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Gremien der Bundespartei,
5. die Beschlussfassung über den Jahreshaushaltsplan, über den Jahresabschluss, über die mittelfristige Finanzplanung sowie über den vom Parteiengesetz vorgeschriebenen Rechenschaftsbericht der Landespartei vor dessen Weiterleitung an die Bundespartei,
6. die Förderung der Kreis- oder Ortsverbände und Sonderorganisationen,
7. die Bildung von Landesfachausschüssen und die Berufung ihrer Vorsitzenden,
8. die Genehmigung der Satzungen der Kreis- oder Ortsverbände und Sonderorganisationen,
9. Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Kreis- oder Ortsverbände.
(2) Der Landesvorstand soll die Kreisvorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung einzuberufen.
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes können in dessen Auftrag an den Sitzungen der nachgeordneten Verbände teilnehmen.
(4) Der Landesschatzmeister hat mindestens jährlich den Landesvorstand über den Stand und die Entwicklung der Finanzen, insbesondere über die vom Landesvorstand beschlossenen Etats, sowie über die mittelfristige Finanzplanung zu berichten.
(5) Der Landesvorstand kann durch Abstimmung auf Landesvorstandssitzungen Ämter und Aufgaben innerhalb der Landesvorstandsmitglieder neu vergeben oder zuteilen, wenn dies z.B. durch persönliche Gründe oder Rücktritte notwendig geworden ist. Dies gilt nicht für die Ämter des Landesvorsitzenden oder seiner Stellvertreter.
(6) Der Landesvorstand wird durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit beiden Stellvertretern unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Er muss innerhalb von zehn Tagen einberufen werden, wenn ein Drittel der Landesvorstandsmitglieder dieses verlangt.
(7) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband durch zwei seiner Mitglieder, nämlich durch den Landesvorsitzenden und den Landesgeschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich nach außen.
(8) Tritt ein Landesvorstandsmitglied zurück, entscheidet der Landesvorstand durch Abstimmung, ob ein Landesparteitag einberufen werden soll, um die vakante Position zu ersetzen oder ob ein anderes Landesvorstandsmitglied dessen Aufgaben bis zum nächsten regulären Wahlparteitag übernimmt.
(9) Treten der Landesvorsitzende oder beide Stellvertreter von Ihren Ämtern zurück, muss innerhalb von vier Wochen ein Landesparteitag zur Neuwahl des Landesvorstandes einberufen werden. Dies gilt auch, wenn mehr als die Hälfte der Landesvorstandsmitglieder zurückgetreten sind.

II. Kreisverbände

§ 15 Organisation der Kreisverbände
(1) Der Kreisverband ist die Organisation der PARTEI für die im Bereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt organisierten Mitglieder.
(2) Ein Kreisverband muss aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen. Der Landevorstand soll zur Gründungsversammlung eingeladen werden.
(3) Die Gründung eines Kreisverbandes kann auch erfolgen, wenn in einem vorhandenen Kreisverband innerhalb von zwei Jahren keine Kreisvorstandswahl stattgefunden hat. Der Landesvorstand muss einer solchen Neugründung mit einfacher Mehrheit zustimmen.

§ 16 Aufgaben der Kreisverbände
(1) Der Kreisverband hat die Aufgaben:
1. die Grundsätze der PARTEI zu verbreiten, die Ziele der PARTEI zu vertreten und
für die Mitgliedschaft in der PARTEI zu werben,
2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der Politik anzuregen,
3. die politische Willensbildung in der PARTEI und im öffentlichen Leben zu fördern,
4. die Beschlüsse und Richtlinien der überörtlichen Parteiorgane durchzuführen.

§ 17 Organe der Kreisverbände
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand.
(2) Die Kreismitgliederversammlung wird durch den Kreisvorstand einberufen.
(3) Der Kreisvorstand wird durch eine Kreismitgliederversammlung für eine maximale Dauer von 2 Jahren gewählt. Spätestens dann müssen Neuwahlen des Vorstands durch eine Kreismitgliederversammlung stattfinden.

III. Ortsverbände

§ 18 Organisation der Ortsverbände
(1) Der Ortsverband ist die Organisation der PARTEI für die im Bereich einer Stadt oder einer Gemeinde, bei kreisfreien Städten im Bereich eines Stadtteils, wohnenden Mitglieder. Für das Gebiet benachbarter Gemeinden oder Stadtteilen kann ein gemeinsamer Ortsverband begründet werden.
(2) Ein Ortsverband muss aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen. Der Kreisvorstand muss zur Gründungsversammlung eingeladen werden.
(3) Mitglieder, die keinem Ortsverband angehören, werden dem geografisch nächstliegenden Ortsverband zugeordnet.

§ 19 Aufgaben der Ortsverbände
Der Ortsverband hat die Aufgaben:
1. die Grundsätze der PARTEI zu verbreiten, die Ziele der PARTEI zu vertreten und
für die Mitgliedschaft in der PARTEI zu werben,
2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der Politik anzuregen,
3. die politische Willensbildung in der PARTEI und im öffentlichen Leben zu fördern,
4. die Beschlüsse und Richtlinien der überörtlichen Parteiorgane durchzuführen.

§ 20 Organe der Ortsverbände
(1) Organe des Ortsverbandes sind die Hauptversammlung und der Ortsvorstand.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Ortsvorstand einberufen.
(3) Der Kreisvorstand wird durch eine Kreismitgliederversammlung für eine maximale Dauer von 2 Jahren gewählt. Spätestens dann müssen Neuwahlen des Vorstands durch eine Kreismitgliederversammlung stattfinden.

D. Allgemeine Bestimmungen

§ 21 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

IV. Aufstellung von Bewerbern

§ 22 Wahl der Bewerber für Direktkandidaten zur Wahl des Sächsischen Landtags oder des Bundestages
(1) Die Aufstellung der Wahlkreisbewerber erfolgt durch eine Mitgliederversammlung der im Wahlkreis wohnenden wahlberechtigten Mitglieder der PARTEI, Landesverband Sachsen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des betreffenden Orts- bzw. Kreisverbandes einberufen. Betrifft der Wahlkreis mehrere Kreis- oder Ortsverbände, so erfolgt die Einladung durch den Vorsitzenden des Kreis- oder Ortsverbandes, dem die meisten Mitglieder im Wahlkreis angehören. Erreichen zwei oder mehrere Kreis- oder Ortsverbände die gleiche Zahl an Mitgliedern, so obliegt die Einberufung dem Kreis- oder Ortsvorsitzenden, der dreimal Schnick-Schnack-Schnuck (Papier, Stein, Schere) gewinnt. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen.
(3) Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
(4) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(5) Die Wahl ist geheim und einzeln oder im Block durchzuführen. Über die Art der Wahl ist zu Beginn des Wahlverfahrens abzustimmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Erlangt kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmenthaltungen werden für die Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt.

§ 23 Aufstellung einer Landesliste
(1) Die Aufstellung der Landesliste für die Wahlen zum Sächsischen Landtag oder den Bundestag wird durch einen Landesparteitag vorgenommen.
(2) Die Wahl ist geheim durchzuführen, die Reihenfolge der Kandidaten auf der Landesliste (Listenplätze) ergibt sich aus der Anzahl der erreichten Stimmen. Über weitere Modalitäten, sowie das Verfahren bei Gleichstand, ist zu Beginn des Wahlverfahrens abzustimmen.
(3) Finden vorgezogene Neuwahlen zum Sächsischen Landtag oder dem Bundestag statt, ist zur Aufstellung einer Landesliste ein Landesparteitag einzuberufen. Die Einladungsfrist verkürzt sich hierbei auf 2 Wochen.

§ 24 Nachweis des Mitgliederbestandes
(1) Der Nachweis des Mitgliederbestandes erfolgt nach den Unterlagen der zentralen Mitgliederdatei des Bundesverbandes.

§ 25 Geschäftsordnungen
(1) Die Organe des Landesverbandes und der nachgeordneten Organisationsstufen,
Vereinigungen und Sonderorganisationen können sich im Rahmen dieser Satzung
eigene Geschäftsordnungen geben, die der Genehmigung durch den Landesvorstand
bedürfen.

§ 26 Satzungsänderungen, Finanzordnung
(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit absoluter Mehrheit beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.
(3) Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn sich bei einer Mitgliederbefragung mindestens 50 % der Parteimitglieder mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. Die Mitgliederbefragung muss vom
Landesvorstand durchgeführt werden. Sie ist gültig, wenn sich mindestens 1/3 der sächsischen Parteimitglieder beteiligen.
(4) Die Finanzordnung der Bundespartei ist Teil dieser Satzung und kann durch den Landesvorstand per einfachem Beschluss erweitert werden.

§ 27 Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung des Landesverbandes Sachsen oder eine Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Ein solcher Beschluss muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich (Fax genügt, Urabstimmungsformular wird versandt bzw. auf der PARTEI-Homepage zum Download bereitgestellt.
(3) Beschlüsse über Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes bedürfen zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.

§ 28 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 23.11.2019 in Kraft.

Chemnitz, den 23.11.2019
Landesgeschäftsführer Die PARTEI Sachsen

Hier die gesamte Satzung zum Herunterladen, Ausdrucken und Auswendiglernen: PDF